UNSERE AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufs- und Anlieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Viehhandlung Hans Nissen, Nordstraße 2, 24977 Ringsberg

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zu Unternehmern (Landwirten, Viehhändlern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des Ein- und Verkaufs von Mastferkeln und Schlachtschweinen, von Sauen und Zuchtläufern sowie von Rinder und Kühen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn uns diese bekannt sind. Einer Bezugnahme auf derartige Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltung dieser anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

A. Einkaufsbedingungen

An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferanten unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung einer Abänderung oder Einschränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Die vom Lieferanten verkauften und an uns zu liefernden Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität eine voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt.

Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlachterlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.
Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufrechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen mit Ansprüchen, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.

Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteter Tiere zurückzuweisen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe von uns festgestellter Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferanten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeht.

Dem Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden.
Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleistungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung solange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offengelegt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Versicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.
B. Verkaufsbedingungen

Mit einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen / elektronischen Bestellung erklärt unser Vertragspartner – nachstehend Kunde genannt – verbindlich, das bestellte Vieh erwerben zu wollen.

Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kunden anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir von unseren Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung unserer Leistungspflicht getroffen und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben und wir darüber hinaus von der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung erst nach Vertragsabschluss mit dem Kunden Kenntnis erhalten haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung informieren und eine etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung soweit erstatten, als wir selbst von unserer Leistungspflicht entbunden sind. Wir verpflichten uns zudem, auf Verlangen des Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer abzutreten.
Die von uns zu liefernden Tiere besitzen eine handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität.

Darüber hinausgehende Beschaffenheitsmerkmale werden nur dann Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches sowie der Gewährleistung, wenn diese besonderen Beschaffenheitsangaben, wie zum Beispiel spezielle Größe, Güte, Leistung, besondere Gesundheitszusicherung, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften insbesondere der Zuchttiere ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart sind.

Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen sind nicht als Garantieerklärung oder als nähere Ausgestaltung der Beschaffenheit der Tiere anzusehen.

Vom Kunden in der Bestellung genannten Mengen können wir nur als Ca.-Angaben akzeptieren, so dass zahlenmäßige Mehr- und Minderlieferungen unsererseits vom Kunden nicht als Mangel oder als sonstige Vertragsverletzung gewertet werden können. Der Kunde ist lediglich berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge anzupassen. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Garantie der vom Kunden bestellten Zahl der Tiere.

Die von uns genannten Preise sind Festpreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soweit in der Bestellung des Kunden Lieferfristen oder Liefertermine genannt sind, geltend diese nur, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.
Der Kunde steht dafür ein, dass der Transport der Tiere bis zum Ablieferungsort möglich ist. Er ist zudem verpflichtet, am Tage der Lieferung selbst anwesend zu sein oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme zu beauftragen sowie die Ware bei Ablieferung auf einen etwaigen Mangel zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer, auf den Kunden über.
Der Kaufpreis ist vom Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Anlieferung der Ware fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zur Annahme von Wechsel und unbestätigten Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Diskontspesen und sonstige Kosten. Bei Zahlung durch Schecks gilt nicht der Zugang, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Zahlt der Kunde nicht spätestens nach 14 Tagen, so tritt Zahlungsverzug des Kunden ein. Während dieses Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns aber vor, einen höheren Vertragsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Eine Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch von uns schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zu. Er kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur mit aus den gleichen Vertragsverhältnis stammenden Gegenansprüchen geltend machen.
Die von uns gelieferten Tiere und deren Nachzucht bleiben unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde hat während dieser Zeit die Tiere mit branchenüblicher Sorgfalt zu verwahren und zu behandeln und uns jeglichen Zugriff eines Dritten auf die Tiere, zum Beispiel im Falle einer Pfändung, umgehend mitzuteilen.

Bei Vermischung oder Vermengung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere und der Nachzucht mit anderem Vieh erhalten wir Miteigentum an der dann entstandenen einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge in Höhe unserer Forderung. Die Aufzucht und die Mästung eines Tieres ändert an unserem unmittelbaren Eigentum nichts. Eine Mästung oder Schlachtung erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag, jedoch auf Kosten des Kunden.

Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten zustehen, in Höhe unserer offenstehenden Forderungen an uns ab. Er tritt darüber hinaus einen etwaigen Schlachterlös, auch wenn die Schlachtung aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung erfolgte, an uns ab. Sollte die veterinäramtliche Verfügung eine amtliche Entschädigung auslösen, tritt der Kunde auch diese an uns bis zur Höhe unserer offenen Forderungen ab. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit bereits jetzt ausdrücklich an.

Auch nach Abtretung ist der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Abtretung offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Ein Zahlungsverzug oder ein sonstige vertragswidriges Verhalten berechtigt uns zum Rücktritt von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag und zum Verlangen der sofortigen Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Tiere. Kommt der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht nach, sind wir berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns unmittelbaren Besitz an den Tieren zu verschaffen.
1.
Der Kunde hat entsprechend seiner Pflicht zur sofortigen Untersuchung der von uns angelieferten Tiere offensichtliche Mängel uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Empfang der Tiere mitzuteilen. Soweit ein Mangel erst später in Erscheinung tritt, beginnt die 3-Tages-Frist mit Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Die Einhaltung der Frist kann nur durch eine schriftliche Reklamation gewahrt werden. Der Kunde ist daher auch nach Anlieferung der Tiere zur laufenden Untersuchung auf etwaige nachträglich auftretende Mängel bzw. Krankheiten, die Gegenstand eines Gewährleistungsanspruches uns gegenüber sein können, verpflichtet. Der Kunde hat bei Auftreten derartiger Mängel oder Krankheiten neben der unverzüglichen schriftlichen Mängelanzeige umgehend Behandlungen oder sonstige schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten und uns über diese Behandlungen und Maßnahmen zu informieren und ggfs. erzielte Verwertungserlöse offenzulegen. Hält der Kunde seine Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Rüge erkennbarer Mängel oder zur sofortigen Mitteilung später erkennbarer Mängel gemäß der vorstehenden Regelung nicht ein, ist der Kunde insoweit mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

2.
Für fristgemäß angezeigte Mängel der angelieferten Tiere leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (z. B. Tierarztkosten). Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Kunden fehl, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit unsererseits, insbesondere geringfügiger Mängel.

Neben dem Verlangen nach Rücktritt vom Vertrag kann der Kunde kein Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung einen Schadensersatz, verbleiben die Tiere beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. In diesem Falle beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Tiere.

3.
Ist der Kunde gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von uns zu vertretende Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat er zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes uns gegenüber ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzverpflichtung beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von uns zu vertretender Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für den Zeitraum von zwei Jahren.

4.
Wir sind zudem berechtigt, unsere eigenen Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen des Zulieferbetriebes, insbesondere Gewährleistungsansprüche, an unseren Kunden abzutreten und ihn aufzufordern, zunächst diese Ansprüche gegenüber dem Zulieferbetrieb geltend zu machen. Der Kunde ist dann verpflichtet, unsere Abtretung anzunehmen und die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferbetrieb geltend zu machen und durchzusetzen, und zwar bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Ansprüche und einer ersten Zwangsvollstreckung. Bis dahin kann der Kunde im Umfange dieser ihm abgetretenen Ansprüche seine eigenen Ansprüche uns gegenüber nicht geltend machen. Wir haften nur nachrangig nach einer erfolglosen Durchsetzung der Ansprüche aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche, durch den Kunden gegenüber dem Lieferbetrieb. Für den Zeitraum zur Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferbetrieb ist der Lauf der Verjährung uns gegenüber gehemmt.

5.
Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegen uns, gelten jedoch nicht, soweit uns dazu ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

6.
Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass uns Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden zuzurechnen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung zudem auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art der Tiere vorhersehbar und vertragstypisch ist.

7.
Die vorstehenden Haftungs- und Gewährleistungsregelungen gelten auch, wenn für uns ein Ausführungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter handelt. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn einem für uns tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.

8.
Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung oder aufgrund sonstiger Vertragspflichtverletzung verjähren, soweit sie nicht aufgrund Nichteinhaltung der Frist zur Mängelanzeige ausgeschlossen sind, innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Tag des Gefahrübergangs an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder unzumutbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

9.
Hat der Kunde uns schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden.

10.
Sollten Tiere gemäß herrschender Rechtsauffassung, insbesondere nach der Rechtsprechung, nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sachen anzusehen sein, schließen wir hiermit jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, wir haben dem Kunden gegenüber eine bestimmte Gewährleistung ausdrücklich schriftlich übernommen oder uns ist in Bezug auf die Pflichtverletzung arglistiges Verhalten vorzuwerfen.
C. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.